Bäume
S.`Bepflanzung`


Balkone
S. `Vorbauten`


Bauabnahmen
S. Bauüberwachung


Bauantrag
Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss der Bauherr [Antragsteller] einen schriftlichen Bauantrag in dreifacher Ausfertigung über die Gemeinde, in welcher sein Baugrundstück liegt, einreichen. Der Bauantrag muss den amtlichen Mustervordruck des Bayerischen Staatsministerium des Inneren entsprechen; dieser ist im Schreibwarenhandel erhältlich.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen [s.`Bauvorlagen`] vorzulegen. Bauantrag und Bauvorlagen sind vom Bauherr und vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben [s.`Unterschriften`].
Der Bauantrag muss richtig und vollständig ausgefüllt werden, sonst gibt in die Bauaufsichtsbehörde bzw. bereits die Gemeinde zurück. Dadurch ergeben sich vermeidbare Verfahrensverzögerungen.
Der Bauantrag wird von der Bauaufsichtsbehörde und allen beteiligten Stellen [s.`Träger öffentlicher Belange`] so rasch wie möglich bearbeitet. Erfahrungsgemäss ergeben sich in den Monaten März bis Juli durch die Vielzahl der Bauanträge unvermeidbare Verzõgeungen. Reichen Sie deshalb ihren Bauantrag so früh wie möglich ein und haben Sie Verständnis, dass die Gemeinden und die Bauaufsichtsbehörde nicht nur Ihren Antrag zu bearbeiten haben.Auch häufige Nachfragen nach dem Verfahrensstand können zu zusätzlichen Verzögerungen führen. Bei Anfragen sollte immer das Aktenzeichen angegeben werden. Dies besteht aus acht Ziffern, die mit der Jahreszahl beginnen [z.B.97001438]. Damit wird ein rasches Auffinden ihrer Bausache mit Hilfe der EDV ermöglicht.
Mit dem Bauantragsvordruck kann auch die Genehmigungsfreistellung [s.dort] beantrag werden. Die darunter stehende Rubrik zur Weiterbehandlung sollte mit `ja` angekreuzt werden, damit die Unterlagen auf direkten Weg an die Bauaufsichtsbehörde weitergegeben werden, falls das Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.



Bauarbeiten
Dieser Begriff ist besonders beim Baubeginn von genehmigungspflichtigen und freigestellten Bauvorhaben bedeutsam. Vorbereitende Massnahmen wie die Absteckung [s.dort] mit Höhenfestlegung, das Einrichten der Baustelle, das Aufstellen von Bauwagen oder Baubuden und Bauzäunen sowie Bodenuntersuchungen bedürfen keiner Baufreigabe [Baugenehmiung oder Mitteilung der Gemeinde bei der Genehmigungsfreistellung]. Weitergehende Arbeiten wie die Erd- und Kanalarbeiten [Erdaushub, Rohrgräben], Betonarbeiten [Fundamente] usw. dürfen erst ausgeführt werden, wenn entweder die Baugenehmigung oder - die entsprechende Mitteilung der Gemeinde vorliegt. Natürlich berechtigt auch eine Teilbaugenehmigung zur Durchführung der darin genehmigten Bauarbeiten. In allen Fällen darf die Baubeginnsanzeige nicht vergessen werden [s.hierzu `Anzeigen`, `Baubeginn` und Genehmigungsfreistellung]. Hinsichtlich widerrechtlicher Bauarbeiten wird auf die Begriffe `Baueinstellung` und `Ordnungswidrikeiten` aufmerksam gemacht.


Bauaufsichtsbehörden
In der Hierarchie der staatlichen Behördem Bayerns sind Untere Bauaufsichtsbehörden die Kreisverwaltungsbehörden, also für den Landkreis Rhön-Grabfeld das Landratsamt.
Höhere Bauausichtsbehörden sind die Regierungen, für unseren Regierungsbezirk somit die Regierung von Unterfranken in Würzburg, die zugleich auch Widerspruchsbehörde ist [s. Rechtsbehelfe]. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Bayer. Staatsministerium des Innern in Münchem.
Wenn in dieser Veröffentlichung von der Bauaufsichtsbehörde oder vom Bauamt die Rede ist, dann ist immer das Landratsamt Rhön-Grabfeld gemeint [s.auch `Landratsamt`].


Baubeginn
Genehmigungspflichtige Bauarbeiten dürfen erst nach Erteilung [Aushändigung, Zustellung] der Bau - oder Teilbaugenehmigung begonnen werden. Enthält die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung zum Baubeginn, dann darf erst nach der Erfüllung begonnen werden. Beispiel: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüsts begonnen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Begriffe `Absteckung`, `Bauarbeiten` und `Bauüberwachung` hingewiesen.
Im Freistellungsverfahren [s. Genehmigungsfreistellung] darf der Bauherr einen Monat nach dem Einreichen der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen. Erhält er aber schon vor Ablauf der Moatsfrist eine Mitteilung der Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wird, kann er bereits nach Empfang dieser Nachricht mit dem Bau beginnen.
In allen Fällen, ob im Baugenehmigungs- oder im Freistellungsverfahren, muss der Bauherr den Baubeginn eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde melden. Zum Baubeginn bei Rechtsmitteln [z.B. Nachbarwiderspruch] s.unter `Rechtsbehelfe`.


Bauberatung
Die Bauberatung ist eine wichtige Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde.
Bei allen mit dem Bauen zusammenhängenden Fragen und Problemen sollte man die kostenlose Beratung des Bauamtes in Anspruch nehmen. Dort arbeiten die Sachbearbeiter des Baurechtssachgebietes und der Kreisbaumeister eng zusammen. Für baurechtliche Fragen, z.B. über Genehmigungspflicht, Bebauungsplanfestsetzungen, Abstandsflächen, Nachbarrecht, sowie bei rechtlichen Fragen zum Denkmalschutz ist der Baurechtssachbearbeiter der richtige Ansprechpartner.
Für technische Fragen, z.B. über Standsicherheit, Brandschutz, Baugestaltung und Denkmalpflege ist der Kreisbaumeister zuständig.
Eine frühzeitige Bauberatung erspart unnötige Planungskosten. Ein vernünftiger Entwurfsverfasser wird, abgesehen von problemlosen Fällen, seine Entwürfe erst nach Rücksprache mit dem Bauamt ausarbeiten. Zur Bauberatung sollen ein aktueller Lageplan und, soweit vorhanden, Vorentwürfe oder zumindest Skizzen mitgebracht werden. In vielen Fällen erweist sich eine Bauberatung an Ort und Stelle als sinnvoll.


Baubeseitigung
Zunächst ist zwischen der freiwilligen Beseitigung und der behördlich geforderten Beseitigung zu unterscheiden. Zu ersten Alternative wird auf die Begriffe `Abbruchanzeige` und `Abbruchverfahren` verwiesen.
Hinsichtlich der behördlich geforderten Beseitigung gibt es wieder zwei Möglichkeiten: Die Baubeseitigung wegen Einsturzgefahr [s.`Baufälligkeit`] und die Beseitigung von sogenannten Schwarzbauten. Hier geht es um das letztere.
Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also widerrechtlich errichtet oder geändert werden, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung dieser Anlagen anordnen. Voraussetzung ist aber, dass nicht auf andere Weise rechtmässige Zustände hergestellt werden können. Ist der `Schwarzbau` genehmigungsfähig oder kann er durch bauliche Veränderung geändert werden, darf die Beseitigung nicht angeordnet werden. In diesem Fall verlangt die Bauausichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist [in der Regel 2 Monate] einen Bauantrag, der dann genehmigt wird. Eine Beseitigungsanordnung als reine `Strafaktion` wäre nicht rechtens. Allerdings führt die Bauaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch und setzt eine empfindliche Geldbusse fest [s.`Ordnungswidrigkeiten`]. Andernfalls wäre dem widerrechtlichen Bauen Tür und Tor geöffnet.
Ist eine nachträgliche Baugenehmigung aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht möglich folgt in aller Regel die Beseitigungsanordnung. Die landläufige Meinung `Was steht, das steht` gilt in der Regel nicht. Es gibt dennoch Einzelfälle, wo die Beseitigung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angeordnet wird. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Baubeseitigung angeordnet und auch, notfalls mit Hilfe von Zwangsmitteln, durchgesetzt wird, wenn dies der einzige Weg zur Herstellung baurechtmässiger Zustände ist. Der `Schwarzbauer` muss deshalb nicht nur das Bussgeld, sondern auch die Beseitigungskosten tragen. Kommen auch noch Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme auf Kosten der Betroffenen hinzu, wird dies eine recht teuere Angelegenheit. Deshalb: Schwarzbauten lohnt sich nicht!


Baudenkmäler
S.`Denkmäler`


January 2003