Bäume
S.`Bepflanzung`
Balkone
S. `Vorbauten`
Bauabnahmen
S. Bauüberwachung
Bauantrag
Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss der Bauherr [Antragsteller] einen
schriftlichen Bauantrag in dreifacher Ausfertigung über die Gemeinde,
in welcher sein Baugrundstück liegt, einreichen. Der Bauantrag muss
den amtlichen Mustervordruck des Bayerischen Staatsministerium des Inneren
entsprechen; dieser ist im Schreibwarenhandel erhältlich.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen [s.`Bauvorlagen`] vorzulegen. Bauantrag und Bauvorlagen sind
vom Bauherr und vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben [s.`Unterschriften`].
Der Bauantrag muss richtig und vollständig ausgefüllt werden,
sonst gibt in die Bauaufsichtsbehörde bzw. bereits die Gemeinde zurück.
Dadurch ergeben sich vermeidbare Verfahrensverzögerungen.
Der Bauantrag wird von der Bauaufsichtsbehörde und allen beteiligten
Stellen [s.`Träger öffentlicher Belange`] so rasch wie möglich
bearbeitet. Erfahrungsgemäss ergeben sich in den Monaten März
bis Juli durch die Vielzahl der Bauanträge unvermeidbare Verzõgeungen.
Reichen Sie deshalb ihren Bauantrag so früh wie möglich ein und
haben Sie Verständnis, dass die Gemeinden und die Bauaufsichtsbehörde
nicht nur Ihren Antrag zu bearbeiten haben.Auch häufige Nachfragen
nach dem Verfahrensstand können zu zusätzlichen Verzögerungen
führen. Bei Anfragen sollte immer das Aktenzeichen angegeben werden.
Dies besteht aus acht Ziffern, die mit der Jahreszahl beginnen [z.B.97001438].
Damit wird ein rasches Auffinden ihrer Bausache mit Hilfe der EDV ermöglicht.
Mit dem Bauantragsvordruck kann auch die Genehmigungsfreistellung [s.dort]
beantrag werden. Die darunter stehende Rubrik zur Weiterbehandlung sollte
mit `ja` angekreuzt werden, damit die Unterlagen auf direkten Weg an die
Bauaufsichtsbehörde weitergegeben werden, falls das Genehmigungsverfahren
durchgeführt wird.
Bauarbeiten
Dieser Begriff ist besonders beim Baubeginn von genehmigungspflichtigen
und freigestellten Bauvorhaben bedeutsam. Vorbereitende Massnahmen wie
die Absteckung [s.dort] mit Höhenfestlegung, das Einrichten der Baustelle,
das Aufstellen von Bauwagen oder Baubuden und Bauzäunen sowie Bodenuntersuchungen
bedürfen keiner Baufreigabe [Baugenehmiung oder Mitteilung der Gemeinde
bei der Genehmigungsfreistellung]. Weitergehende Arbeiten wie die Erd-
und Kanalarbeiten [Erdaushub, Rohrgräben], Betonarbeiten [Fundamente]
usw. dürfen erst ausgeführt werden, wenn entweder die Baugenehmigung
oder - die entsprechende Mitteilung der Gemeinde vorliegt. Natürlich
berechtigt auch eine Teilbaugenehmigung zur Durchführung der darin
genehmigten Bauarbeiten. In allen Fällen darf die Baubeginnsanzeige
nicht vergessen werden [s.hierzu `Anzeigen`, `Baubeginn` und Genehmigungsfreistellung].
Hinsichtlich widerrechtlicher Bauarbeiten wird auf die Begriffe `Baueinstellung`
und `Ordnungswidrikeiten` aufmerksam gemacht.
Bauaufsichtsbehörden
In der Hierarchie der staatlichen Behördem Bayerns sind Untere Bauaufsichtsbehörden
die Kreisverwaltungsbehörden, also für den Landkreis Rhön-Grabfeld
das Landratsamt.
Höhere Bauausichtsbehörden sind die Regierungen, für unseren
Regierungsbezirk somit die Regierung von Unterfranken in Würzburg,
die zugleich auch Widerspruchsbehörde ist [s. Rechtsbehelfe]. Oberste
Bauaufsichtsbehörde ist das Bayer. Staatsministerium des Innern in
Münchem.
Wenn in dieser Veröffentlichung von der Bauaufsichtsbehörde oder
vom Bauamt die Rede ist, dann ist immer das Landratsamt Rhön-Grabfeld
gemeint [s.auch `Landratsamt`].
Baubeginn
Genehmigungspflichtige Bauarbeiten dürfen erst nach Erteilung [Aushändigung,
Zustellung] der Bau - oder Teilbaugenehmigung begonnen werden. Enthält
die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung zum Baubeginn, dann darf erst nach
der Erfüllung begonnen werden. Beispiel: Mit den Bauarbeiten darf
erst nach Abnahme des Schnurgerüsts begonnen werden. In diesem Zusammenhang
wird auf die Begriffe `Absteckung`, `Bauarbeiten` und `Bauüberwachung`
hingewiesen.
Im Freistellungsverfahren [s. Genehmigungsfreistellung] darf der Bauherr
einen Monat nach dem Einreichen der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem
Bau beginnen. Erhält er aber schon vor Ablauf der Moatsfrist eine
Mitteilung der Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt
wird, kann er bereits nach Empfang dieser Nachricht mit dem Bau beginnen.
In allen Fällen, ob im Baugenehmigungs- oder im Freistellungsverfahren,
muss der Bauherr den Baubeginn eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige
der Bauaufsichtsbehörde melden. Zum Baubeginn bei Rechtsmitteln [z.B.
Nachbarwiderspruch] s.unter `Rechtsbehelfe`.
Bauberatung
Die Bauberatung ist eine wichtige Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde.
Bei allen mit dem Bauen zusammenhängenden Fragen und Problemen sollte
man die kostenlose Beratung des Bauamtes in Anspruch nehmen. Dort arbeiten
die Sachbearbeiter des Baurechtssachgebietes und der Kreisbaumeister eng
zusammen. Für baurechtliche Fragen, z.B. über Genehmigungspflicht,
Bebauungsplanfestsetzungen, Abstandsflächen, Nachbarrecht, sowie bei
rechtlichen Fragen zum Denkmalschutz ist der Baurechtssachbearbeiter der
richtige Ansprechpartner.
Für technische Fragen, z.B. über Standsicherheit, Brandschutz,
Baugestaltung und Denkmalpflege ist der Kreisbaumeister zuständig.
Eine frühzeitige Bauberatung erspart unnötige Planungskosten.
Ein vernünftiger Entwurfsverfasser wird, abgesehen von problemlosen
Fällen, seine Entwürfe erst nach Rücksprache mit dem Bauamt
ausarbeiten. Zur Bauberatung sollen ein aktueller Lageplan und, soweit
vorhanden, Vorentwürfe oder zumindest Skizzen mitgebracht werden.
In vielen Fällen erweist sich eine Bauberatung an Ort und Stelle als
sinnvoll.
Baubeseitigung
Zunächst ist zwischen der freiwilligen Beseitigung und der behördlich
geforderten Beseitigung zu unterscheiden. Zu ersten Alternative wird auf
die Begriffe `Abbruchanzeige` und `Abbruchverfahren` verwiesen.
Hinsichtlich der behördlich geforderten Beseitigung gibt es wieder
zwei Möglichkeiten: Die Baubeseitigung wegen Einsturzgefahr [s.`Baufälligkeit`]
und die Beseitigung von sogenannten Schwarzbauten. Hier geht es um das
letztere.
Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
also widerrechtlich errichtet oder geändert werden, kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige Beseitigung dieser Anlagen anordnen.
Voraussetzung ist aber, dass nicht auf andere Weise rechtmässige Zustände
hergestellt werden können. Ist der `Schwarzbau` genehmigungsfähig
oder kann er durch bauliche Veränderung geändert werden, darf
die Beseitigung nicht angeordnet werden. In diesem Fall verlangt die Bauausichtsbehörde
innerhalb einer angemessenen Frist [in der Regel 2 Monate] einen Bauantrag,
der dann genehmigt wird. Eine Beseitigungsanordnung als reine `Strafaktion`
wäre nicht rechtens. Allerdings führt die Bauaufsichtsbehörde
ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch und setzt eine empfindliche Geldbusse
fest [s.`Ordnungswidrigkeiten`]. Andernfalls wäre dem widerrechtlichen
Bauen Tür und Tor geöffnet.
Ist eine nachträgliche Baugenehmigung aufgrund der einschlägigen
Vorschriften nicht möglich folgt in aller Regel die Beseitigungsanordnung.
Die landläufige Meinung `Was steht, das steht` gilt in der Regel nicht.
Es gibt dennoch Einzelfälle, wo die Beseitigung aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nicht angeordnet wird. Im Grundsatz ist
aber davon auszugehen, dass die Baubeseitigung angeordnet und auch, notfalls
mit Hilfe von Zwangsmitteln, durchgesetzt wird, wenn dies der einzige Weg
zur Herstellung baurechtmässiger Zustände ist. Der `Schwarzbauer`
muss deshalb nicht nur das Bussgeld, sondern auch die Beseitigungskosten
tragen. Kommen auch noch Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme
auf Kosten der Betroffenen hinzu, wird dies eine recht teuere Angelegenheit.
Deshalb: Schwarzbauten lohnt sich nicht!
Baudenkmäler
S.`Denkmäler`
January 2003