Baugestaltung
Bauliche Anlagen sind einwandfrei zu gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten. Sie sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden [auszuführen] und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile untereinander, nach Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Dabei sind handwerkliche Regeln ebenso zu beachten wie die Grundregeln für die ästhetische Gestaltung baulicher Anlagen. Bauliche Anlagen sind so mit ihrer Umgebung im Einklang zubringen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Weitere Anforderungen zur Baugestaltung ergeben sich vor allem aus dem Denkmalschutz und örtlichen Gestaltungssatzungen.
Die Frage der `einwandfreien` Gestaltung ist oft nicht einfach zu beantworten, weil es sich hier bis zu einem gewissen Grad um eine Geschmacksfrage handelt. Die Beurteilung ist daher weitgehend subjektiv und hängt vom persönlichen Eindruck und Empfinden des jeweiligen Betrachters ab. Aber es gibt auch neben den bereits erwähnten Regeln gewisse Grundprinzipien und allgemein erkannte Erfahrungen, was als einwandfrei betrachtet werden kann. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn jeder durchschnittlich gebildete Betrachter eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage als störenden Fremdkörper empfindet [z.B. Fassadenanstrich mit grellbunten Farben, überdimensionierte Werbetafeln an einem kleinen Gebäude, ein hoher Kniestock bei einem mehrgeschossigen Wohnhaus usw.]. Doch bereits bei Dachgauben können die Meinungen geteilt sein, obwohl es hier einige Grundregeln gibt [s. `Dachaufbauten`].
Bei Fragen zur Baugestaltung sollte man sich an den Kreisbaumeister wenden und seinem fachmännischen Rat folgen. Auf die Ausführungen zu `Aussenputz`, `Bauberatung` und `Bauweise` wird in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.


Baugrenzen
Als wesentliche Bestandteile von qualifizierten Bebauungsplänen [s.`Bauleitpläne`] bestimmen sie, in welchen Bereich des Baugrundstücks gebaut werden darf. Die Baugrenzen sind in farbig angelegten Bebauungsplänen als blaue Linie dargestellt. Ausserhalb der festgesetzten Baugrenzen dürfen Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden, wenn der Bebauungsplan dies gestattet und wenn die Bauaufsichtsbehörde die Ausnahme im Einvernehmen mit der Gemeinde gewährt. Will man aber die Hauptgebäude [Wohnhaus] die Baugrenzen überschreiten, so wäre dafür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig [s.1Befreiungen`]. Grundsätzlich sollte man sich schon wegen der Vorteile des Freistellungsverfahrens an den Bebauungsplan halten [s.`Genehmigungsfreistellung`].


Baugrubenaushub
S. `Absteckungen` und `Bauarbeiten`.


Baugrundstück
Ein Grundstück ist nur dann ein Baugrundstück, wenn es nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaut werden kann, also bebaubar oder baureif ist. Grundstücke in Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich sind grundsätzlich Baugrundstücke, wenn die Erschliessung gesichert ist [s. hierzu `Bauleitpläne`, `Innenbereich` und `Erschliessung`]. Hingegen sind Grundstücke im Aussenbereicj in aller Regel keine Baugrundstücke [s.Aussenbereich`].


Bauherr
Wer eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt, wird als Bauherr bezeichnet. Bauherr ist auch, wer als Auftraggeber eine Baumassnahme vorbereiten oder ausführen lässt. Der Bauherr muss nicht Grundstückseigentümer sein, denn die Baugenehmigung ist sachbezogen und nicht personenbezogen, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, bei der es auf die persönliche Zuverlässigkeit ankommt.
Der Bauherr trägt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung seines Bauvorhabens. Dies gilt auch bei der Genehmigungsfreistellung [s.dort]. Im Rahmen dieser Verantwortung muss er dafür sorgen, dass ein ordnungsgemässer Bauantrag [bei genehmigungspflichtigen Vorhaben] eingereicht wird, dass die Bauausführung entsprechend den Bauvorlagen erfolgt, dass erteilte Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, dass die verschiedenen Anzeigen [s.dort] und Nachweise erbracht werden usw.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben bestellt der Bauherr einen geeigneten Entwurfsverfasser [s.dort] und geeignete Unternehmer [s.dort]. Dies gilt auch für Vorhabem, die im Freistellungsverfahren keine Baugenehmigung brauchen. Bei der Ausführung genehmigungsfreier Vorhaben muss der Bauherr ebenfalls die öffentlich-rechtlichen Vorschriften [Abstandsdsflächen, Brandschutz, Baugestaltung usw.] einhalten. Wechselt der Bauherr, müssen er und sein Rechtsnachfolger dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Der Rechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Baugenehmigung ergeben.


Baukontrolleure
Die Baukontrolleure gehören zur technischen Abteilung der Bauaufsichtsbehörde. Neben der technischen Prüfung von Bauanträgen besteht ihre Hauptaufgabe in der Bauüberwachung [s.dort]. Im Rahmen der Bauüberwachung sind sie für die Abnahme des Schnurgerüsts, für die Rohbaubesichtigung und für die Schlussbesichtigung zuständig. Dabei überprüfen sie, ob das jeweilige Bauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt wird bzw. wurde. Stellen die Baukontrolleure widerrechtliche Bauarbeiten, also Bauarbeiten ohne erforderliche Baugenehmigungen oder planabweichende Bauarbeiten, fest, so stellen sie die Arbeiten mündlich ein und und informieren das Baurechtsreferat [s. `Baueinstellung`und Ordnungswidrigkeiten`]. Bei Anzeigen [s.dort] über Schwarzbauten führen die Baukontolleure die Ermittlungen an Ort und Stelle durch. Ausserhalb ihrer Dienstzeit nimmt die Polizei diese Aufgaben wahr,
Bauleitplanung
Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Planungshoheit das Recht und auch die Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies erforderlich ist. Zwar hat der einzelne Bürger keinen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Gemeinde, die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes zu verlangen, aber er kann hierzu anregen. Die Gemeinde muss selbst erkennen, wann der Zeitpunkt für die Aufstellung eines Bauleitplan haben muss.
Die Bauleitplanung ist notwendig, um ausreichende Vauflächen zur Verfügung zu stellen, damit der Wohnungsbedarf und der wirtschaftliche Bedarf innerhalb der Gemeinde gedeckt werden kann. Gleichzeitig ist die Bauleitplanung ein geeignetes Mittel, eine geordnete bauliche Entwicklung in Städten und Gemeinden zu gewährleisten und insbesondere eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern, denn man kann sich ausmalen, wie unsere Gemeinden aussehen würden, wenn jeder bauen könnte, wo und wie er will.


Bauleitpläne
Die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen unterliegt einem bestimmten, durch das Baugesetzbuch festgelegten Verfahrensablauf. Hierbei werden die Bürger zweimal beteiligt: Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, bei der die Gemeinde die wesentlichen Planungsziele den interessierten Bürgern erläutert und im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bauleitplanes. In beiden Fällen können die Bürger Bedenken und Anregungen vortragen, mit denen sich die Gemeinde auseinandersetzen muss. Bedenken und Anregungen, die während der öffentlichen Auslegung vorgebracht werden, muss die Gemeinde beschlussmässig behandeln und das Ergebnis dem betrffenden Bürger mitteilen. Die Gemeinde hat sich eingehend mit den Anliegen ihrer Bürger zu befassen, denn sie muss nach dem Abwägungdgebot die privaten und die öffentlichen Belange sachgerecht gegeneinander und untereinander abwägen. Wann die Beteiligung der Bürger und die öffentliche Auslegung erfolgen, ergibt sich aus den amtlichen Bekanntmachungen [Gemeindetafel, Amtsblatt, Tageszeitungen].
Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen: Den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. Der erste ist ein vorbereitender Bauleitplan, der nur behördeninterne Bedeutung und keine Aussenwirkung besitzt. Aus ihm wird der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan entwickelt [Entwicklungsgebot] [s. Gegenüberstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan]. Es gibt nur drei Ausnahmefälle, in denen der Bebauungsplan nicht aus drn Flächennutzungsplan entwickelt sein muss. Das ist zunächst der selbstständige Bebauungsplan, der auch ohne Flächennutzungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, was nur bei kleinen Gemeinden mit sehr geringer Bautätikeit denkbar ist. Dann gibt es den vorzeitigen Bebauungsplan, der vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt werden kann, wenn dringende Gründe vorliegen und ohne den Bebauungsplan erhebliche Nachteile für die gemeindliche Entwicklung zu erwarten wären oder wenn der Bebauungsplan einVorhaben ermöglichen soll, das in einem dringenden öffentlichen Interesse liegt [z.B. Krankenhaus]. Die dritte Ausnahme vom Entwicklungsangebot bezieht sich auf das Parallelverfahren, bei dem Flächennutzungs- und Bebaungsplan gleichzeitig aufgestellt werden [s.`Entwicklungsgebot`].
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Damit besitzt er - wie jede andere Rechtsnorm auch - eine unmittelbare, rechtlich verbindliche Wirkung für jeden. Seine Festsetzung sind massgebend, wo und wie gebaut werden darf. Eine besondere Bedeutung hat der Bebauungsplan durch Genehmigungsfreistellung [s.dort] erlangt, weil er die Grundlage für die Anwendung dieses Verfahrens bildet.
Der qualifizierte Bebauungsplan enthält vier Mindestfestsetzungen: Die Art der baulichen Nutzung [s.dort], das Mass der baulichen Nutzung [s.dort], die überbaubaren Grundstücksflächen [s. `Baugrenzen` und `Baulinien`] und die örtlichen Verkehrsflächen. Darüber hinaus enthält er weitere Festsetzungen wie z.B. über die Bauweise [s.dort], die Zahl der Vollgeschosse [s.Geschosse], die Dachform [z.B. Satteldach], die Dachneigung
[z.B. 35-45 Grad], die Anordnung und Gestaltung von Nebengebäuden [Garagen, Carports usw.], über Einfriedigungen, Bepflanzungen usw. [Seite B -4- bzw. -5-].
Der Flächennutzungsplan wird wirksam, wenn er nach der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde von der Gemeinde bekannt gemacht wird. Der Bebauungsplan wird der Bauaufsichtsbehörde angezeigt, wenn er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist oder im Parallelverfahren aufgestellt wurde. Er kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ihn geprüft und eine Verletzung von Rechts- oder Verfahrensvorschriften nicht geltend gemacht hat. Selbstständige und vorzeitige Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde [s.hierzu `Entwicklungsgebot`].
Für Abweichungen vom Bebauungsplan s.` Ausnahmen` und `Befreiungen`. Die einzelnen Verfahrensabschnitte bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind im `Verfahrensablauf` chrologisch aufgeführt.


UNTERSCHIEDE ZWISCHEN FLÄCHENNUTZUNGS-UND BEBAUUNGSPLAN
Flächennutzungsplan Bebauungsplan
Vorbereitender Bauleitplan,

Grundlage für den Bebauungsplan

Verbindlicher Bauleitplan,

aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln

Gilt grundsätzlich für das ganze

Gemeindegebiet

Gilt grundsätzlich nur für einzelne

Teilbereiche (Baugebiete)

Vorgesehener Zeitraum: 15-20 Jahre Vorgesehener Zeitraum: 5-6 Jahre
Inhalt: Darstellung in Grundzügen Inhalt Konkrete Festsetzungen
Erläuterungsbericht ist beizufügen Begründung ist beizufügen
In jedem Fall genehmigungspflichtig In der Regel nur anzeigepflichtig
Gemeinderatsbeschluß, sogenannter

Feststellungsbeschluß, reicht aus

Satzungsbeschluß ist erforderlich
Keine Rechtsnorm, somit ist auch

eine Anfechtung nicht möglich

Rechtsnorm (Satzung), somit anfechtbar

durch Normenkontrollverfahren

Nur für Behörden verbindlich, nicht

für den Bürger

Rechtsverbindlich für Behörden und

Bürger



January 2003