Dienstbarkeiten
S.`Grunddienstbarkeiten`
Diskotheken
Die Errichtung oder Änderung von Diskotheken ist baugenehmigungspflichtig.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen, z.B. von Gaststätte
in Diskothek, bedürfen einer Baugenehmigung. In Wohngebieten, Dorf-
und Mischgebieten sind Diskotheken grundsätzlich unzulässig;
sie sind in Gewerbe- und Industriegebieten anzusiedeln. An Diskotheken
werden besondere Anforderungen, vor allem aus der Sicht des Brand und des
Immisionsschutzes gestellt. Im Baugenehmigungsverfahren ist auch der Stellplatznachweis
zu erbringen. In der Regel wird für je 2 Besucherplätze ein Stellplatz
verlangt. Im Bereich der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale ist aufgrund der
städtischen Stellplatzsatzung für je 5 m2 Nettogastraumfläche
ein Stellplatz nachzuweisen.
Dungstätten
Dungstätten sind bis zu einer Höhe von 3 Metern genehmigungsfrei.
Unter Aufenthaltsräumen dürfen sie nicht angelegt werden. Zu
öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Nachbargrenzen, Öffnungen
von Aufenthaltsräumen [Fenster, Türen], Brunnen und Gewässern
müssen so grosse Abstände eingehalten werden, dass weder Gefahren
noch erhebliche Nachteile entstehen.