Dienstbarkeiten
S.`Grunddienstbarkeiten`


Diskotheken
Die Errichtung oder Änderung von Diskotheken ist baugenehmigungspflichtig. Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen, z.B. von Gaststätte in Diskothek, bedürfen einer Baugenehmigung. In Wohngebieten, Dorf- und Mischgebieten sind Diskotheken grundsätzlich unzulässig; sie sind in Gewerbe- und Industriegebieten anzusiedeln. An Diskotheken werden besondere Anforderungen, vor allem aus der Sicht des Brand und des Immisionsschutzes gestellt. Im Baugenehmigungsverfahren ist auch der Stellplatznachweis zu erbringen. In der Regel wird für je 2 Besucherplätze ein Stellplatz verlangt. Im Bereich der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale ist aufgrund der städtischen Stellplatzsatzung für je 5 m2 Nettogastraumfläche ein Stellplatz nachzuweisen.


Dungstätten
Dungstätten sind bis zu einer Höhe von 3 Metern genehmigungsfrei. Unter Aufenthaltsräumen dürfen sie nicht angelegt werden. Zu öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Nachbargrenzen, Öffnungen von Aufenthaltsräumen [Fenster, Türen], Brunnen und Gewässern müssen so grosse Abstände eingehalten werden, dass weder Gefahren noch erhebliche Nachteile entstehen.