Absteckung
Bevor mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten begonnen wird, also praktisch vor dem Erdaushub für einen Neubau oder Anbau, müssen Bauherr und Unternehmer [Baufirma] die Grundfläche der baulichen Anlage abstecken und ihre Höhenlage festlegen. Dies gilt auch dann, wenn in der Baugenehmigung eine Schnurgerüstabnahme nicht verlangt ist. Im übrigen wird wegen der Abnahme des Schnurgerüstes auf den Begriff Bauüberwachung verwiesen.
Bei der Absteckung sind die genehmigten Bauvorlagen [Lageplan, Bauzeichnungen] einzuhalten. Die vorgeschriebenen Abstandsflächen sowie die Baulinien und Baugrenzen des Bebaungsplanes sind dabei zu beachten. Wegen des Wasser- und Kanalanschlusses ist die Gemeinde zu befragen bzw. beizuziehen.


Abstellplätze
S.Lagerplätze


Abstellräume
Jede Wohnung muss ausreichend Abstellraum haben. Eine bestimmte Grösse schreibt das neue Baurecht nicht mehr vor. Die frühere Regelung mit einem mindestens 6 m2 grossen Abstellraum je Wohnung kann aber weiterhin als Anhaltspunkt dienen.
Für Wohnungen in Obergeschossen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen. Liegen diese Abstellräume im Kellergeschoss, dann ist eine eigene Aussentreppe notwendig, auf der Kinderwagen und Fahrrad leicht geschoben werden können.
In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist entweder die Aufstellung einer Waschmaschiene in den Wohnungen zu ermöglichen oder es muss ein gemeinschaftllicher Waschmaschienenraum vorgesehen werden. Darüber hinaus ist ein Wäschetrockenraum vorzusehen.


Abwägungsgebot
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen [Flächennutzungs- und Bebauungspläne] müssen die Gemeinden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sachgerecht
abwägen. Diese zwingende Forderung des Baugesetbuches wird als Abwägunhsgebot bezeichnet. Es bedeutet für die Gemeinden, dass sie die unterschiedlichen öffentlichen Interessen zunächst ermitteln und danach gewichten müssen, und sodann abzuwägen, welchen Belangen Vorrang einzuräumen ist. Das Wort untereinander besagt, dass auch die verschiedenen öffentliche Belange untereinander und die verschiedenen privaten Belange ebenfalls untereinander abzuwägen sind [z.B. bei gegensätzlichen
Forderungen des Natur- und Immisionsschutzes oder bei unterschiedlichen Interessen zweier Grundstückseigentümer].
Der Abwägungsvorgang besteht aus der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, aus dessen Beurteilung [Gewichtung] und dem beschlussmässigen Abwägen der Belange, das schliesslich zum Abwägungsergebnis führt. Das Abwägunsmaterial besteht in erster Linie aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den von den Bürgern vorgetragener Bedenken und Anregungen.Aber auch andere beachtliche Kriterien und Fakten fliessen in den Abwägungsprozess ein wie z.B. vorhandene Schutzgebiete [Wasserschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet usw.], ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die Rohstoffsicherung [z.B. Steinbruch, Lehmgruben],ebenso Altlasten [ehemaliger Müllplatz], bestandgeschützte Anwesen [z.B. Aussiedlerhof], Bau- und Bodendenkmäler [z.B. Burgruine, Hügelgräber usw.]. Diese Aufzählung enthält die wichtigsten Beispiele, ist aber nicht vollständig.
Die Bauaufsichtsbehörde untersucht im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Prüfung jeden Bauleitplan, ob Abwägungsmängel vorliegen. Ist dies der Fall, wird der Bauleitplan beanstandet und die Gemeinde muss ihn erneut behandeln.
Leidet ein bestehender Bebauungsplan unter erheblichen Abwãgungsmängel, läuft er Gefahr, in einem Rechtsbehelfverfahren vom Verwaltungsgericht oder in einem Normenkontrollverfahren vom Verwaltungsgericht aufgehoben zu werden. Mängel im Abwägungsvorgang sind dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und wenn sie auf das Abwägungsergebnis Einfluss hatten. Dies gilt auf jeden Fall, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat.
Abwägungsmängel sind aber, auch wenn sie erheblich sind, durch Zeitablauf heilbar. Sie sind nähmlich unbeachtlich, wenn sie innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung des Bauleitplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Es handelt sich um die Bekanntmachung, mit der ein Flächennutzungsplan wirksam und ein Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.
Eine Interessenabwägung kennt das Baurecht auch im Bereich anderer Vorschriften insbesondere im Bauordnundsrecht. Immer dann, wenn die Behörde eine Ermessungsentscheidung zu treffen hat [sogenannte Kann-Bestimmungen], muss sie die unterschiedlichen Interessen, soweit sie öffentlich-rechtlich bedeutsam sind, abwägen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Baueinstellung [s.dort], bei einer Anordnung wegen Baufälligkeit [ s.dort] oder beim Erlass einer Beseitigungsanordnung. Hier muss die Bauaufsichtsbehörde das bestehende öffentliche Interesse am Einschreiten und das gegensätzliche Interesse des Bauherrn gegeneinander abwägen und dabei bestimmte Grundsätze berücksichtigen. [z.B. Grundsatz der Notwendigkeit, Grunsatz der
Verhältnismässigkeit, Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs u.a.]. In vielen Fällen sind auch die nachbarlichen Interessen in den Abwägungsvorgang mit einzubeziehen [z.B. bei einsturzgefährderten Gebäuden an der Grenze, bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch widerrechtliche Bauarbeiten usw.].
Bei der Zulassung von Abweichungen [s.dort] muss die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn, häufig auch des Nachbarn, gegeneinander abwägen. Nur eine sachgerechte Abwägung aller im Einzellfall massgebliche Belange stellt eine richtige [pflichtgemässe ] Ermessensausübung dar [s. auch Ermessen].


Abwasserbeseitigung
Die Abwasserbeseitigung gehört zusammen mit der Wasserversorgung und der Zufahrt zur Erschliessung [s.dort] im Sinne des Baurechts. Nachdem eine gesicherte Erschliessung u.a. die Vorausetzung für die Baugenehmigung und für die Genehmigungsfreistellung [s.dort] ist, muss auch die Frage einer ordnungsgemässen Abwasserbeseitigung rechtzeitig geklärt werden. Hierzu befragt man sich bei der Gemeinde. Die Abwasserbeseitigung gilt dann als gesichert, wenn der Anschluss [Hausanschluss] an den gemeindlichen Kanal bis zur abschliessenden Fertigstellung [s. Bauüberwachung] des Bauvorhabens möglich ist.
Eine abweichende Form der Abwasserbeseitigung, z.B. über eine Kleinkläranlage [Dreikammer-Ausfaulgrube] mit Einleitung des Überlaufes in einen Vorfluter kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn kein öffentlicher Kanal vorhanden ist und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer innerhalb und auserhalb des Baugrundstücks gesichert ist. Die Einleitung in den Vorfluter [Graben] bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Errichtung oder Änderung einer Kleinkläranlage ist baugenehmigungspflichtig, wenn mehr als acht m3 Hausabwässer pro Tag behandelt werden.
Abflüsse aus Ställen und Mistlegen sind in dichte, abflusslose Jauche- oder Güllegruben [s.Gruben] einzuleiten und in der Landwirtschaft zu verwerten, wobei die Belange des Grundwasserschutzes [Wasserschutzgebiete sind tabu, keine Überdüngung] zu beachten sind.
Niederschlagwasser darf weder in Kleinkläranlagen noch in Jauche- oder Güllegruben eingeleitet werden. Es ist dem öffentlichen Kanal zuzuführen. Ist ein solcher nicht vorhanden und besteht auch keine Möglichkeit, in einen Vorfluter einzuleiten, kann eine Versickerung auf dem Grundstück zugelassen werden.
Nachbarschutz: Niederschlagwasser ist grundsätzlich über das Baugrundstück abzuleiten und darf nicht dem Nachbargrundstück zugeführt werden. Gruben, Kleinkläranlagen, Sickeranlagen und dgl. sind von Nachbargrenzen so weit entfernt anzulegen, dass weder Gefahren noch erhebliche Nachteile entstehen.


January 2003