Absteckung
Bevor mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten begonnen
wird, also praktisch vor dem Erdaushub für einen Neubau oder Anbau,
müssen Bauherr und Unternehmer [Baufirma] die Grundfläche der
baulichen Anlage abstecken und ihre Höhenlage festlegen. Dies gilt
auch dann, wenn in der Baugenehmigung eine Schnurgerüstabnahme nicht
verlangt ist. Im übrigen wird wegen der Abnahme des Schnurgerüstes
auf den Begriff Bauüberwachung verwiesen.
Bei der Absteckung sind die genehmigten Bauvorlagen [Lageplan, Bauzeichnungen]
einzuhalten. Die vorgeschriebenen Abstandsflächen sowie die Baulinien
und Baugrenzen des Bebaungsplanes sind dabei zu beachten. Wegen des Wasser-
und Kanalanschlusses ist die Gemeinde zu befragen bzw. beizuziehen.
Abstellplätze
S.Lagerplätze
Abstellräume
Jede Wohnung muss ausreichend Abstellraum haben. Eine bestimmte Grösse
schreibt das neue Baurecht nicht mehr vor. Die frühere Regelung mit
einem mindestens 6 m2 grossen Abstellraum je Wohnung kann aber weiterhin
als Anhaltspunkt dienen.
Für Wohnungen in Obergeschossen sind leicht erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen.
Liegen diese Abstellräume im Kellergeschoss, dann ist eine eigene
Aussentreppe notwendig, auf der Kinderwagen und Fahrrad leicht geschoben
werden können.
In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist entweder die Aufstellung
einer Waschmaschiene in den Wohnungen zu ermöglichen oder es muss
ein gemeinschaftllicher Waschmaschienenraum vorgesehen werden. Darüber
hinaus ist ein Wäschetrockenraum vorzusehen.
Abwägungsgebot
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen [Flächennutzungs- und Bebauungspläne]
müssen die Gemeinden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander sachgerecht
abwägen. Diese zwingende Forderung des Baugesetbuches wird als Abwägunhsgebot
bezeichnet. Es bedeutet für die Gemeinden, dass sie die unterschiedlichen
öffentlichen Interessen zunächst ermitteln und danach gewichten
müssen, und sodann abzuwägen, welchen Belangen Vorrang einzuräumen
ist. Das Wort untereinander besagt, dass auch die verschiedenen öffentliche
Belange untereinander und die verschiedenen privaten Belange ebenfalls
untereinander abzuwägen sind [z.B. bei gegensätzlichen
Forderungen des Natur- und Immisionsschutzes oder bei unterschiedlichen
Interessen zweier Grundstückseigentümer].
Der Abwägungsvorgang besteht aus der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials,
aus dessen Beurteilung [Gewichtung] und dem beschlussmässigen Abwägen
der Belange, das schliesslich zum Abwägungsergebnis führt. Das
Abwägunsmaterial besteht in erster Linie aus den Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange und den von den Bürgern vorgetragener
Bedenken und Anregungen.Aber auch andere beachtliche Kriterien und Fakten
fliessen in den Abwägungsprozess ein wie z.B. vorhandene Schutzgebiete
[Wasserschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet usw.],
ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die Rohstoffsicherung
[z.B. Steinbruch, Lehmgruben],ebenso Altlasten [ehemaliger Müllplatz],
bestandgeschützte Anwesen [z.B. Aussiedlerhof], Bau- und Bodendenkmäler
[z.B. Burgruine, Hügelgräber usw.]. Diese Aufzählung enthält
die wichtigsten Beispiele, ist aber nicht vollständig.
Die Bauaufsichtsbehörde untersucht im Rahmen der rechtsaufsichtlichen
Prüfung jeden Bauleitplan, ob Abwägungsmängel vorliegen.
Ist dies der Fall, wird der Bauleitplan beanstandet und die Gemeinde muss
ihn erneut behandeln.
Leidet ein bestehender Bebauungsplan unter erheblichen Abwãgungsmängel,
läuft er Gefahr, in einem Rechtsbehelfverfahren vom Verwaltungsgericht
oder in einem Normenkontrollverfahren vom Verwaltungsgericht aufgehoben
zu werden. Mängel im Abwägungsvorgang sind dann erheblich, wenn
sie offensichtlich sind und wenn sie auf das Abwägungsergebnis Einfluss
hatten. Dies gilt auf jeden Fall, wenn eine Abwägung überhaupt
nicht stattgefunden hat.
Abwägungsmängel sind aber, auch wenn sie erheblich sind, durch
Zeitablauf heilbar. Sie sind nähmlich unbeachtlich, wenn sie innerhalb
von sieben Jahren seit der Bekanntmachung des Bauleitplans gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht werden. Es handelt sich um die Bekanntmachung,
mit der ein Flächennutzungsplan wirksam und ein Bebauungsplan rechtsverbindlich
wird.
Eine Interessenabwägung kennt das Baurecht auch im Bereich anderer
Vorschriften insbesondere im Bauordnundsrecht. Immer dann, wenn die Behörde
eine Ermessungsentscheidung zu treffen hat [sogenannte Kann-Bestimmungen],
muss sie die unterschiedlichen Interessen, soweit sie öffentlich-rechtlich
bedeutsam sind, abwägen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Baueinstellung
[s.dort], bei einer Anordnung wegen Baufälligkeit [ s.dort] oder beim
Erlass einer Beseitigungsanordnung. Hier muss die Bauaufsichtsbehörde
das bestehende öffentliche Interesse am Einschreiten und das gegensätzliche
Interesse des Bauherrn gegeneinander abwägen und dabei bestimmte Grundsätze
berücksichtigen. [z.B. Grundsatz der Notwendigkeit, Grunsatz der
Verhältnismässigkeit, Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs
u.a.]. In vielen Fällen sind auch die nachbarlichen Interessen in
den Abwägungsvorgang mit einzubeziehen [z.B. bei einsturzgefährderten
Gebäuden an der Grenze, bei der Verletzung nachbarschützender
Vorschriften durch widerrechtliche Bauarbeiten usw.].
Bei der Zulassung von Abweichungen [s.dort] muss die Bauaufsichtsbehörde
ebenfalls das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn,
häufig auch des Nachbarn, gegeneinander abwägen. Nur eine sachgerechte
Abwägung aller im Einzellfall massgebliche Belange stellt eine richtige
[pflichtgemässe ] Ermessensausübung dar [s. auch Ermessen].
Abwasserbeseitigung
Die Abwasserbeseitigung gehört zusammen mit der Wasserversorgung und
der Zufahrt zur Erschliessung [s.dort] im Sinne des Baurechts. Nachdem
eine gesicherte Erschliessung u.a. die Vorausetzung für die Baugenehmigung
und für die Genehmigungsfreistellung [s.dort] ist, muss auch die Frage
einer ordnungsgemässen Abwasserbeseitigung rechtzeitig geklärt
werden. Hierzu befragt man sich bei der Gemeinde. Die Abwasserbeseitigung
gilt dann als gesichert, wenn der Anschluss [Hausanschluss] an den gemeindlichen
Kanal bis zur abschliessenden Fertigstellung [s. Bauüberwachung] des
Bauvorhabens möglich ist.
Eine abweichende Form der Abwasserbeseitigung, z.B. über eine Kleinkläranlage
[Dreikammer-Ausfaulgrube] mit Einleitung des Überlaufes in einen Vorfluter
kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann,
wenn kein öffentlicher Kanal vorhanden ist und die einwandfreie Beseitigung
der Abwässer innerhalb und auserhalb des Baugrundstücks gesichert
ist. Die Einleitung in den Vorfluter [Graben] bedarf einer wasserrechtlichen
Genehmigung. Die Errichtung oder Änderung einer Kleinkläranlage
ist baugenehmigungspflichtig, wenn mehr als acht m3 Hausabwässer pro
Tag behandelt werden.
Abflüsse aus Ställen und Mistlegen sind in dichte, abflusslose
Jauche- oder Güllegruben [s.Gruben] einzuleiten und in der Landwirtschaft
zu verwerten, wobei die Belange des Grundwasserschutzes [Wasserschutzgebiete
sind tabu, keine Überdüngung] zu beachten sind.
Niederschlagwasser darf weder in Kleinkläranlagen noch in Jauche-
oder Güllegruben eingeleitet werden. Es ist dem öffentlichen
Kanal zuzuführen. Ist ein solcher nicht vorhanden und besteht auch
keine Möglichkeit, in einen Vorfluter einzuleiten, kann eine Versickerung
auf dem Grundstück zugelassen werden.
Nachbarschutz: Niederschlagwasser ist grundsätzlich über das
Baugrundstück abzuleiten und darf nicht dem Nachbargrundstück
zugeführt werden. Gruben, Kleinkläranlagen, Sickeranlagen und
dgl. sind von Nachbargrenzen so weit entfernt anzulegen, dass weder Gefahren
noch erhebliche Nachteile entstehen.
January 2003