Architekt
S.`Entwurfsverfasser`
Art der baulichen Nutzung
Darunter versteht man die Bezeichnung der unterschiedlichen Baugebiete
wie z.B. Allgemeines Wohngebiet [WA], Dorfgebiet [MD], Mischgebiet [MI],
Gewerbegebiet [GE], Industriegebiet [G I], usw. In der Baunutzungsverordnung
ist festgelegt, welche Vorhaben in den einzelnen Gebietsarten zulässig
sind.
In Allgemeinen Wohngebieten sind natürlich Wohngebäude in erster
Linie zulässig. Darüber hinaus sind dort die der Versorgung des
Baugebiets dienenden Läden und Gaststätten sowie nicht störende
Handwerksbetriebe [z.B. Friseur] und schliesslich Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gestattet.
Dorfgebiete sind vor allem die Innerortsbereiche unserer noch ländlich
strukturierten Gemeinden. Diese dienen vorwiegend der Unterbringung der
Wirtschaftstellen [Hofstellen] von landwirtschaftlichen Betrieben und dem
Wohnen.
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben,
die das Wohnen nicht wesentlich stören.
In Industrigebieten sind Gewerbebetriebe zulässig, die in anderen
Baugebieten nicht erlaubt sind.
Einzelhandelsgrossprojekte [Verkaufsflächen über 700 m2] sind
in Sondergebiet anzusiedeln.
Hinweis: Die Aufzählung der verschiedenen Baugebiete und die dort
zulässigen Nutzungen ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft.
Die Art der baulichen Nutzung ist auch bei der Beurteilung von neuen Vorhaben
im Innenbereich [s.dort] von Bedeutung. Wenn es sich hier z.B. um ein Dorfgeiet
handelt, so würde sich ein Industriegeiet nicht einfügen. Er
könnte wegen Verstoss gegen das `Einfügungsverbot` nicht zugelassen
werden.
Auch im qualifizierten Bebauungsplänen [s.Bauleitpläne] wird
die Art der baulichen Nutzung festgelegt. Ist beispielsweise ein allgemeines
Wohngebiet festgesetzt, so darf dort kein störender Handwerksbetrieb
[Kfz.-Werkstatt, Schreinerei oder dergleichen] genehmigt werden.
Auflagen
Jede Baugenehmigung wird unter Nebenbestimmngen [Bedingungen und Auflagen]
erteilt. Es gibt eine Reihe von Standardauflagen wie z.B. über die
erforderlichen Anzeigen [s.dort] und ausserdem - je nach dem Einzelfall-
spezielle Auflagen wie etwa über Abstandsflächen, Brandschutz,
Stellplätze, Bepflanzung usw.
Auflagen werden im Baugenehmigungsbescheid aufgeführt oder durch Roteintragungen
in den Bauvorlagen vermerkt. Sie können unabhängig vom übrigen
Bescheid selbstständig angefochten werden.
Die Nichtbeachtung einer Auflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die
mit Geldbusse geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde
den Vollzug von Auflagen erforderlichenfalls durch Zwangsmassnahmen [Zwangsgeld,
Ersatzvornahme] durchsetzen.
Aufenthaltsräume
Das sind Räume, die zu längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt
bzw.geeignet sind. Beispiele: Wohn- und Schlafräume, Esszimmer, Küchen,
Wohn- und Essdielen, Kinderzimmer, Hauswirtschaftsräume, Büro-
und Geschäftsräume, Werkstätten usw.. Keine Aufenthaltsräume
sind Nebenräume wie Flure, Windfänge, Dielen, Bäder, Duschen,
WC, Treppenräume, Abstell- und Trockenräume, Waschküchen,
Saunen, Speisekammern, Heizräume, Garagen, Lagerräume usw.
Aufenthaltsräume müssen eine ausreichende Nutzfläche und
eine lichte Höhe von mindestens 2,4 m haben. Bestimmte Räume,
insbesondere Arbeitsräume wie z.B. Gaststätten, müssen eine
grössere lichte Höhe aufweisen. Gasträume bis 50 m2 mindestens
2,5 m, bis 100 m2 mindestens 2,75m und über 100 m2 mindestens 3 m.
Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und
senkrecht stehende Fenster haben, wobei das lichte Mass der Fensteröffnung
mindestens ein Achtel der Nutzfläche des betreffenden Raumes betragen
muss [Rohbaumass].
Für Aufenthaltsräume im Dach- und im Kellergeschoss kann die
Bauaufsichtsbehörde eine Verringerung der lichten Höhe bis auf
2,2 m zulassen. Diese Höhe ist beim nachträglichen Dachausbau
zu Wohnzwecken allgemein zulässig.
Aufenthaltsräume im Kellergeschoss sind nur gestattet, wenn die aussen
anschliessende Geländeoberfläche in ausreichender Entfernung
[mindestens 1 m] nicht mehr als 0,7 m über dem Fussboden liegt. Ein
Lichteinfallswinkel von maximal 45 Grad zur Fensterbrüstung muss eingehalten
werden.
Für Aufenthaltsräume im Dachbereich gelten bestimmte Brandschutzbestimmungen.
Nähere Auskünfte erteilt das Bauamt [Kreisbaumeister].
Auflagen
Jede Baugenehmigung wird unter Nebenbestimmngen [Bedingungen und Auflagen]
erteilt. Es gibt eine Reihe von Standardauflagen wie z.B. über die
erforderlichen Anzeigen [s.dort] und ausserdem - je nach dem Einzelfall-
spezielle Auflagen wie etwa über Abstandsflächen, Brandschutz,
Stellplätze, Bepflanzung usw.
Auflagen werden im Baugenehmigungsbescheid aufgeführt oder durch Roteintragungen
in den Bauvorlagen vermerkt. Sie können unabhängig vom übrigen
Bescheid selbstständig angefochten werden.
Die Nichtbeachtung einer Auflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die
mit Geldbusse geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde
den Vollzug von Auflagen erforderlichenfalls durch Zwangsmassnahmen [Zwangsgeld,
Ersatzvornahme] durchsetzen.
Aufschiebende Wirkung
S. hierzu unter `Anordnungen`, `Rechtsbehelfe` und `Sofortige Vollziehung`.
Aufschüttungen
Wie bei den Abgrabungen [s.dort] handelt es sich um Veränderungen
der natürlichen Geländeoberfläche. Baugenehmigungspflichtig
sind Aufschüttungen, wenn eine Grundfläche von 300 m2 oder eine
Höhe von 2 m überschritten wird.
Sobald die Geländeveränderung nur eines dieser Masse überschreitet,
ist eine Baugenehmigung erforderlich.
January 2003