Architekt
S.`Entwurfsverfasser`


Art der baulichen Nutzung
Darunter versteht man die Bezeichnung der unterschiedlichen Baugebiete wie z.B. Allgemeines Wohngebiet [WA], Dorfgebiet [MD], Mischgebiet [MI], Gewerbegebiet [GE], Industriegebiet [G I], usw. In der Baunutzungsverordnung ist festgelegt, welche Vorhaben in den einzelnen Gebietsarten zulässig sind.
In Allgemeinen Wohngebieten sind natürlich Wohngebäude in erster Linie zulässig. Darüber hinaus sind dort die der Versorgung des Baugebiets dienenden Läden und Gaststätten sowie nicht störende Handwerksbetriebe [z.B. Friseur] und schliesslich Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gestattet.
Dorfgebiete sind vor allem die Innerortsbereiche unserer noch ländlich strukturierten Gemeinden. Diese dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftstellen [Hofstellen] von landwirtschaftlichen Betrieben und dem Wohnen.
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
In Industrigebieten sind Gewerbebetriebe zulässig, die in anderen Baugebieten nicht erlaubt sind.
Einzelhandelsgrossprojekte [Verkaufsflächen über 700 m2] sind in Sondergebiet anzusiedeln.
Hinweis: Die Aufzählung der verschiedenen Baugebiete und die dort zulässigen Nutzungen ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft.
Die Art der baulichen Nutzung ist auch bei der Beurteilung von neuen Vorhaben im Innenbereich [s.dort] von Bedeutung. Wenn es sich hier z.B. um ein Dorfgeiet handelt, so würde sich ein Industriegeiet nicht einfügen. Er könnte wegen Verstoss gegen das `Einfügungsverbot` nicht zugelassen werden.
Auch im qualifizierten Bebauungsplänen [s.Bauleitpläne] wird die Art der baulichen Nutzung festgelegt. Ist beispielsweise ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, so darf dort kein störender Handwerksbetrieb [Kfz.-Werkstatt, Schreinerei oder dergleichen] genehmigt werden.


Auflagen
Jede Baugenehmigung wird unter Nebenbestimmngen [Bedingungen und Auflagen] erteilt. Es gibt eine Reihe von Standardauflagen wie z.B. über die erforderlichen Anzeigen [s.dort] und ausserdem - je nach dem Einzelfall- spezielle Auflagen wie etwa über Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Bepflanzung usw.
Auflagen werden im Baugenehmigungsbescheid aufgeführt oder durch Roteintragungen in den Bauvorlagen vermerkt. Sie können unabhängig vom übrigen Bescheid selbstständig angefochten werden.
Die Nichtbeachtung einer Auflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbusse geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde den Vollzug von Auflagen erforderlichenfalls durch Zwangsmassnahmen [Zwangsgeld, Ersatzvornahme] durchsetzen.

Aufenthaltsräume
Das sind Räume, die zu längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt bzw.geeignet sind. Beispiele: Wohn- und Schlafräume, Esszimmer, Küchen, Wohn- und Essdielen, Kinderzimmer, Hauswirtschaftsräume, Büro- und Geschäftsräume, Werkstätten usw.. Keine Aufenthaltsräume sind Nebenräume wie Flure, Windfänge, Dielen, Bäder, Duschen, WC, Treppenräume, Abstell- und Trockenräume, Waschküchen, Saunen, Speisekammern, Heizräume, Garagen, Lagerräume usw.
Aufenthaltsräume müssen eine ausreichende Nutzfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,4 m haben. Bestimmte Räume, insbesondere Arbeitsräume wie z.B. Gaststätten, müssen eine grössere lichte Höhe aufweisen. Gasträume bis 50 m2 mindestens 2,5 m, bis 100 m2 mindestens 2,75m und über 100 m2 mindestens 3 m. Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster haben, wobei das lichte Mass der Fensteröffnung mindestens ein Achtel der Nutzfläche des betreffenden Raumes betragen muss [Rohbaumass].
Für Aufenthaltsräume im Dach- und im Kellergeschoss kann die Bauaufsichtsbehörde eine Verringerung der lichten Höhe bis auf 2,2 m zulassen. Diese Höhe ist beim nachträglichen Dachausbau zu Wohnzwecken allgemein zulässig.
Aufenthaltsräume im Kellergeschoss sind nur gestattet, wenn die aussen anschliessende Geländeoberfläche in ausreichender Entfernung [mindestens 1 m] nicht mehr als 0,7 m über dem Fussboden liegt. Ein Lichteinfallswinkel von maximal 45 Grad zur Fensterbrüstung muss eingehalten werden.
Für Aufenthaltsräume im Dachbereich gelten bestimmte Brandschutzbestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt das Bauamt [Kreisbaumeister].


Auflagen
Jede Baugenehmigung wird unter Nebenbestimmngen [Bedingungen und Auflagen] erteilt. Es gibt eine Reihe von Standardauflagen wie z.B. über die erforderlichen Anzeigen [s.dort] und ausserdem - je nach dem Einzelfall- spezielle Auflagen wie etwa über Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Bepflanzung usw.
Auflagen werden im Baugenehmigungsbescheid aufgeführt oder durch Roteintragungen in den Bauvorlagen vermerkt. Sie können unabhängig vom übrigen Bescheid selbstständig angefochten werden.
Die Nichtbeachtung einer Auflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbusse geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde den Vollzug von Auflagen erforderlichenfalls durch Zwangsmassnahmen [Zwangsgeld, Ersatzvornahme] durchsetzen.


Aufschiebende Wirkung
S. hierzu unter `Anordnungen`, `Rechtsbehelfe` und `Sofortige Vollziehung`.


Aufschüttungen
Wie bei den Abgrabungen [s.dort] handelt es sich um Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche. Baugenehmigungspflichtig sind Aufschüttungen, wenn eine Grundfläche von 300 m2 oder eine Höhe von 2 m überschritten wird.
Sobald die Geländeveränderung nur eines dieser Masse überschreitet, ist eine Baugenehmigung erforderlich.


January 2003