Aufzüge
Aufzugsschacht und Triebwerksraum sind bauliche Anlagen und unterliegen grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht. Dies gilt nicht für Aufzugsanlagen, die einer gewerblichen Erlaubnis bedürfen. Für Aufzugsschächte gibt es besondere Vorschriften über Brandschutz [feuerbeständige Ausführung, Rauchabzug], Belichtung und Belüftung. Aufzüge müssen regelmässig vom TÜV überprüft werden. Für Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Einbau von Aufzügen zwingend erforderlich.


Auskünfte
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt Auskünfte im Rahmen ihrer rechtlichen und technischen Bauberatung [s.dort]. Auskünfte müssen richtig und vollständig sein, stellen aber keine Zusicherung dar. Verbindlich sind hingegen neben der Baugenehmigung der Vorbescheid [s.dort], dieTeilbaugenehmigung [s.dort] und schriftliche Zusicherung. Letztere werden im Baurecht kaum gegeben, weil sich die Bauaufsichtsbehörde schon aus Haftungsgründen grundsätzlich nur durch die in der Bauordnung vorgesehenen Möglichkeiten, insbesondere durch den Vorbescheid, bindet.
Fernmündliche Auskünfte sind nach der Rechtssprechung schon deshalb unverbindlich, weil hierbei ein umfassendes Bild über den Tatbestand und eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage in aller Regel nicht möglich ist.
Auskünfte des Kreisbaumeisters oder anderer technischer Bediensteter [z.B. Baukontrolleur] sind für die Behörde nicht verbindlich, weil diese als Sachverständige gutachtlich tätig sind und eine Baugenehmigung weder erteilen noch versagen können.


Ausnahmen
Nach der neuen Bayer.Bauordnung gibt es den Begriff `Ausnahmen` im Bauordnungsrecht nicht meht [s.unter `Abweichungen`]. Ausnahmen gibt es aber nach wie vor im Bauplanungsrecht. So können z.B. Ausnahmen von Bebauungsplanfestsetzungen dann zugelassen werden, wenn dies im Bebauungsplan vorgesehen ist. Beispiel: `Dachgauben sind nur bei Dachneigungen ab 35 Grad gestattet. Ausnahmsweise können kleine, unauffälige Spitzgauben auch bei einer Dachneigung ab 32 Grad zugelassen werden.` Über die Zulassung der Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.


Aussenbereich
Als `Aussenbereich` bezeichnet man das Gebiet, das weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes [s.Bauleitpläne] noch im Innerortsbereich [s.`Innenbereich`] liegt, also insbesondere die freie Landschaft. Während der Bebauungsplan durch seinen Geltungsbereich eindeutig abgegrenzt wird, ist der Übergang vom Innen- zum Aussenbereich eher fliessend. Abgrenzungen können hier z.B. der Scheunenriegel eines Ortes oder ein Flurbereinigungsweg sein. Aber auch natürliche Gegebenheiten wie ein Bachlauf, ein Wald, ein Feldgehölzriegel oder Streuobstwiesen können solche Abgrenzungen sein.
Da bei Bauvorhaben am Ortsrand die richtige Zuordnung schwierig sein kann, sollte man sich bei der Bauaufsichtsbehörde befragen oder einen Antrag auf Vorbescheid stellen. Nicht jeder vermeintliche `Bauplatz` ist auch wirklich ein `Baugrundstück` [s.dort].
Wenn das betreffende Grundstück aber im Geltungsbereich einer sog. Ortsabrundungssatzung liegt, dann gehört es zum Innenbereich und ist grundsätzlich bebaubar.


Aussenbereichsvorhaben
Hier unterscheidet man zwischen priviligierten und sonstige Vorhaben. Priviligiert sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen [Aussiedlerhof, landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte, Weidezaun, Forstbetriebshütte u.a.]. Auch Trafo-Stationen, Hochbehälter und dergleichen Versorgungsgebäude, gemeindliche Kläranlagen, einfache Jagdhütten, wenn sie zur Jagdausübung notwendig sind, Sprengstofflager, Aussichtstürme und Bienenhäuser von Berufsimkern gehören zu den priviligierten Aussenbereichsvorhaben. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschliessung gesichert ist.
Sonstige Vorhaben [z.B. Wohngebäude, Garagen, Wochenendhäuser] sind in aller Regel unzulässig, denn das Baugesetzbuch geht von der grundsätzlichen Zielsetzung aus, dass der Aussenbereich frei von störenden baulichen Anlagen bleiben soll. Eine nicht priviligierte Bebauung im Aussenbereich beeinträchtigt regelmässig öffentliche Belange. Hierzu gehören beispielsweise entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplanes, unwirtschaftliche Erschliessungsaufwendungen, Störung des Landschaftbildes und weitere massgebliche Belange des Natur- und Landschaftschutzes. Auch die Befürchtung, dass eine Splittersiedlung entsteht oder eine vorhandene erweitert wird und damit eine Zersiedelung der Landschaft einhergeht, die den Grundsätzen des Bauplanungsrechts für eine geordnete bauliche Entwicklung zuwuederlaufen würde, sind solche öffentliche Belange.
Erleichterungen gibt es hingegen für unwesentliche Änderungen und geringfügige Erweiterungen bei bestehenden baulichen Anlagen im Aussenbereich, wenn sie rechtmässig vorhanden sind, d.h., dass sie entweder früher einmal genehmigt wurden oder keiner Genehmigung bedurften [s.hierzu auch unter `Bestandschutz`].


Aussenputz
Die Anbringung eines neuen Aussenputzes oder Farbanstriches ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn der neue Zustand erheblich vom bisherigen abweicht. Erlaubnispflicht nach dem Denkmalschutzgesetz besteht aber bei allen Baudenkmälern [Einzeldenkälern und Esemblebereich- s.`Denkmäler` und `Esemble`].
Erfolgt der Aussenputz im Zusammenhang mit der Ausführung eines genehmigten oder freigestellten Vorhabens, so erstreckt sich die Baugenehmigung bzw. die Genehmigungsfreistellung auch auf Verputz und Farbanstrich. Angaben hierzu erfolgen in der Baubeschreibung [s.`Bauvorlagen`].
Der Aussenputz sollte innerhalb von 1 bis 2 Jahren nach der abschliessenden Fertigstellung bzw. der Bezugsfertigkeit angebracht sein. Die Putzfarbe ist auf die Umgebung abzustimmen. Erwünscht sind helle und unauffällige Farbtöne wie elfenbein, beige, sandfarben, grau, erbsengrün, lichter Ocker.
Nicht erwünscht sind landschaftsfremde grelle Farben wie blutrot, lila,pink,eigelb oder sehr dunkle Farben wie dunkelblau oder dunkelgrün.
Reihenhäuser mit starken Farbgegensätzen [Kontraste] wirken verunstaltet. Wegen Fragen zu Putzfarben wird eine Beratung durch den Kreisbaumeister angeraten.


Aussenwände
Das sind Wände, die Räume nach aussen abschliessen, von aussen sichtbar sind und die Geländeoberfläche überragen. Sie müssen die bauaufsichtlichen Anforderungen bezüglich Standsicherheit, Feuchtigkeitsschutz, Brandschutz, Wärme- und Schallschutz erfüllen. Näheres erläutert das Bauamt [s. auch unter `Brandwände` und `Wände`].


Aussicht
Im öffentlichen Recht gibt es kein Recht auf Ausicht. Eine freie Sicht, z.B. auf einen Berg, einen See, ein Tal usw. kann nicht gefordert werden. Die Minderung der Aussicht ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Erhaltung einer ungeschmälerten Aussicht lediglich eine Chance, aber kein Recht ist.
Ebenso gibt es keinen öffentlichen Anspruch, Fenster in einem Nachbargebäude zu verhindern und so anordnen zu lassen, dass das eigene Haus oder der eigene Hof nicht eingesehen werden können. Wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Grenzbauten oder grenznahen Gebäuden eine [geschlossene] Brandwand verlangt oder nur Glasbausteine zulässt, so hat dies nichts mit der Einsehbarkeit desNachbargrundstückes zu tun, sondern beruht auf Anforderungen des baulichen Brandschutzes.


Ausstellungsplätze
S.`Lagerplätze`


Automaten
Sie gelten als Werbeanlagen, auch wenn sie nicht werbemässig ausgestaltet sind. Ihre Aufstellung bzw. Anbringung ist dann genehmigungsfrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle [z.B. Einzelhandelsgeschäft, Supermarkt] stehen und die Grundstücksgrenze nicht überschreiten [z.B. Kaugummiautomat an Lebensmittelladen]. Auch eine Gaststätte gilt nach der Rechtssprechung als offene Verkaufsstelle. Automaten, auf die diese Vorausetzungen nicht zutreffen, sind genehmigungspflichtig.


January 2003