Aufzüge
Aufzugsschacht und Triebwerksraum sind bauliche Anlagen und unterliegen
grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht. Dies gilt nicht für
Aufzugsanlagen, die einer gewerblichen Erlaubnis bedürfen. Für
Aufzugsschächte gibt es besondere Vorschriften über Brandschutz
[feuerbeständige Ausführung, Rauchabzug], Belichtung und Belüftung.
Aufzüge müssen regelmässig vom TÜV überprüft
werden. Für Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Einbau
von Aufzügen zwingend erforderlich.
Auskünfte
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt Auskünfte im Rahmen ihrer rechtlichen
und technischen Bauberatung [s.dort]. Auskünfte müssen richtig
und vollständig sein, stellen aber keine Zusicherung dar. Verbindlich
sind hingegen neben der Baugenehmigung der Vorbescheid [s.dort], dieTeilbaugenehmigung
[s.dort] und schriftliche Zusicherung. Letztere werden im Baurecht kaum
gegeben, weil sich die Bauaufsichtsbehörde schon aus Haftungsgründen
grundsätzlich nur durch die in der Bauordnung vorgesehenen Möglichkeiten,
insbesondere durch den Vorbescheid, bindet.
Fernmündliche Auskünfte sind nach der Rechtssprechung schon deshalb
unverbindlich, weil hierbei ein umfassendes Bild über den Tatbestand
und eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage in aller Regel
nicht möglich ist.
Auskünfte des Kreisbaumeisters oder anderer technischer Bediensteter
[z.B. Baukontrolleur] sind für die Behörde nicht verbindlich,
weil diese als Sachverständige gutachtlich tätig sind und eine
Baugenehmigung weder erteilen noch versagen können.
Ausnahmen
Nach der neuen Bayer.Bauordnung gibt es den Begriff `Ausnahmen` im Bauordnungsrecht
nicht meht [s.unter `Abweichungen`]. Ausnahmen gibt es aber nach wie vor
im Bauplanungsrecht. So können z.B. Ausnahmen von Bebauungsplanfestsetzungen
dann zugelassen werden, wenn dies im Bebauungsplan vorgesehen ist. Beispiel:
`Dachgauben sind nur bei Dachneigungen ab 35 Grad gestattet. Ausnahmsweise
können kleine, unauffälige Spitzgauben auch bei einer Dachneigung
ab 32 Grad zugelassen werden.` Über die Zulassung der Ausnahmen entscheidet
die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Aussenbereich
Als `Aussenbereich` bezeichnet man das Gebiet, das weder im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes [s.Bauleitpläne] noch im Innerortsbereich [s.`Innenbereich`]
liegt, also insbesondere die freie Landschaft. Während der Bebauungsplan
durch seinen Geltungsbereich eindeutig abgegrenzt wird, ist der Übergang
vom Innen- zum Aussenbereich eher fliessend. Abgrenzungen können hier
z.B. der Scheunenriegel eines Ortes oder ein Flurbereinigungsweg sein.
Aber auch natürliche Gegebenheiten wie ein Bachlauf, ein Wald, ein
Feldgehölzriegel oder Streuobstwiesen können solche Abgrenzungen
sein.
Da bei Bauvorhaben am Ortsrand die richtige Zuordnung schwierig sein kann,
sollte man sich bei der Bauaufsichtsbehörde befragen oder einen Antrag
auf Vorbescheid stellen. Nicht jeder vermeintliche `Bauplatz` ist auch
wirklich ein `Baugrundstück` [s.dort].
Wenn das betreffende Grundstück aber im Geltungsbereich einer sog.
Ortsabrundungssatzung liegt, dann gehört es zum Innenbereich und ist
grundsätzlich bebaubar.
Aussenbereichsvorhaben
Hier unterscheidet man zwischen priviligierten und sonstige Vorhaben. Priviligiert
sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen [Aussiedlerhof, landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte,
Weidezaun, Forstbetriebshütte u.a.]. Auch Trafo-Stationen, Hochbehälter
und dergleichen Versorgungsgebäude, gemeindliche Kläranlagen,
einfache Jagdhütten, wenn sie zur Jagdausübung notwendig sind,
Sprengstofflager, Aussichtstürme und Bienenhäuser von Berufsimkern
gehören zu den priviligierten Aussenbereichsvorhaben. Sie sind zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschliessung
gesichert ist.
Sonstige Vorhaben [z.B. Wohngebäude, Garagen, Wochenendhäuser]
sind in aller Regel unzulässig, denn das Baugesetzbuch geht von der
grundsätzlichen Zielsetzung aus, dass der Aussenbereich frei von störenden
baulichen Anlagen bleiben soll. Eine nicht priviligierte Bebauung im Aussenbereich
beeinträchtigt regelmässig öffentliche Belange. Hierzu gehören
beispielsweise entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
unwirtschaftliche Erschliessungsaufwendungen, Störung des Landschaftbildes
und weitere massgebliche Belange des Natur- und Landschaftschutzes. Auch
die Befürchtung, dass eine Splittersiedlung entsteht oder eine vorhandene
erweitert wird und damit eine Zersiedelung der Landschaft einhergeht, die
den Grundsätzen des Bauplanungsrechts für eine geordnete bauliche
Entwicklung zuwuederlaufen würde, sind solche öffentliche Belange.
Erleichterungen gibt es hingegen für unwesentliche Änderungen
und geringfügige Erweiterungen bei bestehenden baulichen Anlagen im
Aussenbereich, wenn sie rechtmässig vorhanden sind, d.h., dass sie
entweder früher einmal genehmigt wurden oder keiner Genehmigung bedurften
[s.hierzu auch unter `Bestandschutz`].
Aussenputz
Die Anbringung eines neuen Aussenputzes oder Farbanstriches ist nur dann
genehmigungspflichtig, wenn der neue Zustand erheblich vom bisherigen abweicht.
Erlaubnispflicht nach dem Denkmalschutzgesetz besteht aber bei allen Baudenkmälern
[Einzeldenkälern und Esemblebereich- s.`Denkmäler` und `Esemble`].
Erfolgt der Aussenputz im Zusammenhang mit der Ausführung eines genehmigten
oder freigestellten Vorhabens, so erstreckt sich die Baugenehmigung bzw.
die Genehmigungsfreistellung auch auf Verputz und Farbanstrich. Angaben
hierzu erfolgen in der Baubeschreibung [s.`Bauvorlagen`].
Der Aussenputz sollte innerhalb von 1 bis 2 Jahren nach der abschliessenden
Fertigstellung bzw. der Bezugsfertigkeit angebracht sein. Die Putzfarbe
ist auf die Umgebung abzustimmen. Erwünscht sind helle und unauffällige
Farbtöne wie elfenbein, beige, sandfarben, grau, erbsengrün,
lichter Ocker.
Nicht erwünscht sind landschaftsfremde grelle Farben wie blutrot,
lila,pink,eigelb oder sehr dunkle Farben wie dunkelblau oder dunkelgrün.
Reihenhäuser mit starken Farbgegensätzen [Kontraste] wirken verunstaltet.
Wegen Fragen zu Putzfarben wird eine Beratung durch den Kreisbaumeister
angeraten.
Aussenwände
Das sind Wände, die Räume nach aussen abschliessen, von aussen
sichtbar sind und die Geländeoberfläche überragen. Sie müssen
die bauaufsichtlichen Anforderungen bezüglich Standsicherheit, Feuchtigkeitsschutz,
Brandschutz, Wärme- und Schallschutz erfüllen. Näheres erläutert
das Bauamt [s. auch unter `Brandwände` und `Wände`].
Aussicht
Im öffentlichen Recht gibt es kein Recht auf Ausicht. Eine freie Sicht,
z.B. auf einen Berg, einen See, ein Tal usw. kann nicht gefordert werden.
Die Minderung der Aussicht ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Erhaltung einer ungeschmälerten
Aussicht lediglich eine Chance, aber kein Recht ist.
Ebenso gibt es keinen öffentlichen Anspruch, Fenster in einem Nachbargebäude
zu verhindern und so anordnen zu lassen, dass das eigene Haus oder der
eigene Hof nicht eingesehen werden können. Wenn die Bauaufsichtsbehörde
bei Grenzbauten oder grenznahen Gebäuden eine [geschlossene] Brandwand
verlangt oder nur Glasbausteine zulässt, so hat dies nichts mit der
Einsehbarkeit desNachbargrundstückes zu tun, sondern beruht auf Anforderungen
des baulichen Brandschutzes.
Ausstellungsplätze
S.`Lagerplätze`
Automaten
Sie gelten als Werbeanlagen, auch wenn sie nicht werbemässig ausgestaltet
sind. Ihre Aufstellung bzw. Anbringung ist dann genehmigungsfrei, wenn
sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle [z.B.
Einzelhandelsgeschäft, Supermarkt] stehen und die Grundstücksgrenze
nicht überschreiten [z.B. Kaugummiautomat an Lebensmittelladen]. Auch
eine Gaststätte gilt nach der Rechtssprechung als offene Verkaufsstelle.
Automaten, auf die diese Vorausetzungen nicht zutreffen, sind genehmigungspflichtig.
January 2003